|
In Zusammenarbeit mit Betriebsärzten
betreue ich als Sicherheitsingenieur
nach § 3 UVV (BGV A1) und § 6 ASiG Betriebe.
Schwerpunkt :
Arzt-, Zahnarztpraxen, Labore, Gesundheitszentren, Verwaltung.
Meine Aufgabe:
den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in seinem Betrieb zu unterstützen (sicherheitstechnische Betreuung).
Alle Arbeitgeber haben hingegen, sobald diese nur einen Mitarbeiter beschäftigen,
die Massgaben nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) zu befolgen. Hierin wird
aber nur indirekt im § 16 ArbSchG der Hinweis auf die Erfordernis, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (FASI) bzw. Sicherheitsfachkraft (SIFA) zu bestellen, gegeben.
Grundvorschrift zum Einsatz von FASI oder SIFA, die durch die Unternehmer bei
Beschäftigung von Mitarbeitern zu beachten ist, bleibt letztendlich das Arbeits-
sicherheitsgesetz oder in entsprechender Form, die Berufsgenossenschaftliche
Vorschrift BGV A2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“.
(Anmerkung: Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Sicherheitsfachkraft ist nicht Sicherheitsbeauftragten (SIBE), der ebenfalls ab einer Betriebsgrösse von 21 Mitarbeitern zu bestellen ist!) .
|

Wer zum Friseur geht, kann echte Profis auf einen Blick erkennt duch den Aufkleber (=kenntzeichnet Salons, die sich für den Hautschutz der Beschäftigten einsetzen):
|
|
|