Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit sind Führungsaufgaben. Gemäß den Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbschG) trägt der Praxisinhaber die Verantwortung für den Gesundheits- und Arbeitsschutz in der Arztpraxis/Betrieb. So verpflichtet etwa § 3 des Arbeitsschutzgesetzes den Arbeitgeber, „die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.“ Zudem obliegt es ihm, „die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.“ Wichtig zu wissen: Die Verantwortung im Arbeitsschutz ist zwar an alle Praxismitarbeiter übertragbar, die übergeordnete Aufsichtspflicht bleibt für den Praxisinhaber jedoch bestehen.

Grundlagen:

  • §§ Paragraphen {Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit}
  • DGUV Vorschrift 2 {Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit}